Aufgrund der Art. 4, 8, 9 und 17 des Gesetzes über Vereine (Amtsblatt RS Nr. 60/95 und Nr. 89/99)haben die Mitglieder in der Gründungsversammlung am 30. 10. 2000 die Gründung eines neuen Vereines und folgende Reinschrift der
des Kulturvereins deutschsprachiger Frauen B R Ü C K E N
Kulturno društvo nemško govoreèih žena M O S T O V I
beschlossen.
Artikel 1
Der Name des Vereines ist "Kulturno društvo nemško govoreèih
žena M O S T O V I" (in der Folge: Verein).
Der Verein ist eine freiwillige, selbstständige, gemeinnützige
Vereinigung natürlicher Personen, die für die Befriedigung bestimmter Interessen
auf dem Gebiet der Erhaltung von sprachlichen, ethnischen, architektonischen und
kulturellen Merkmalen der deutschsprachigen Bürger von Slowenien tätig sind und
in diesem Sinne die Kontakte zwischen den Deutschsprachigen und ihren Nachkommen
in der Heimat und anderswo in der Welt vertieft und ausbaut.
Artikel 2
Der Verein wurde in der Absicht gegründet, seinen Mitgliedern
und der breiteren Öffentlichkeit zu helfen, die Befürfnisse und Anliegen auf dem
Gebiet der Erhaltung von sprachlichen, ethnischen, architektonischen und
kulturellen Merkmalen der deutschsprachigen Bürger von Slowenien, die einen
bedeutenden Teil der gemeinsamen Geschichte vor der Ansiedlung darstellen, und
bei der Erhaltung ihrer Identität zu befriedigen. Zu diesem Zweck organisiert
und hat der Verein folgende Tätigkeiten:
- die Organisation und Durchführung von Tätigkeiten mit dem Ziel
der Erhaltung der deutschen Sprache in der Form von Sprachkursen, Kindergärten,
Schulen und anderen Formen des Erlernens der Sprache;
- die Organisation der Sammlung von Unterlagen und
geschichtlichen und gegenwärtigen Materialien über die Deutschsprachigen in
Vergangenheit und Gegenwart, in der Heimat und in der Fremde, hinsichtlich von
ethnischen, sprachlichen, kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und
rechtlichen Fragen;
- die Organisation der Anknüpfung, des Ausbaus und der
Vertiefung von Kontakten zwischen den restlichen deutschsprachigen Bürgern von
Slowenien und ihren Nachkommen in der Heimat und anderswo in der Welt, aber auch
mit den Ausgewanderten und ihren Nachkommen;
- die Organisation und Durchführung von Kulturveranstaltungen
mit dem geselligen Leben und einer Laienkulturtätigkeit für die Mitglieder und
ihre Nachkommen.
Der Verein hat keine Ortsgruppen. Die Vereinsmitglieder können sich zu Sektionen zusammenschließen. Für ihre Arbeit sind die Sektionen dem Vereinsvorsitzenden verantwortlich. Der Vereinsvorsitzende legt auch die Aufgaben einer Sektion, die Zahl der Mitglieder und den Sektionsvorsitzenden fest. Die Sektionen sind nicht Rechtspersonen und müssen gemäß der Vereinssatzung tätig sein. Der Verein ist Rechtperson des privaten Rechts und hat ein eigenes Girokonto.
Der Sitz des Vereins ist in MARBURG/MARIBOR, Barvarska ulica 5, SI-2000 Maribor. Der Verein ist im Gebiet der Republik Slowenien tätig.
Im Rechtsverkehr wird der Verein vom Vereinsvorsitzenden repräsentiert, der Vertreter des Vereins ist.
Artikel 3
Der Verein hat einen eigenen Stempel. Dieser ist rechteckig, 5 x 5 cm groß, darauf ist der Vereinsname in slowenischer und deutscher Sprache folgendermaßen ausgeschrieben:
Kulturno društvo
nemško Kulturverein
deutschsprachiger
govoreèih žena M O S T O V I
Frauen B R Ü C K E N
Artikel 4
Der Verein kann mit anderen Vereinen, Verbänden und
Regierungsorganisationen in der Republik Slowenien zusammenarbeiten.
Der Verein kann sich mit anderen internationalen Vereinen,
Verbänden und Regierungsorganisationen aus anderen Staaten der Welt verbinden,
wenn sie für ähnliche Ziele eintreten gemäß völkerrechtlichen Akten über die
Menschenrechte und den Vorschriften der Republik Slowenien.
Artikel 5
Die Tätigkeit des Vereins und seiner Führungskräfte ist
öffentlich. Seine Mitglieder informiert der Verein:
- durch das Recht der Mitglieder auf Einsicht in Protokolle der
Führungskräfte,
- über ein eventuell herauszugebendes Vereinsinformationsblatt,
- über die Massenmedien.
Die breite Öffentlichkeit wird vom Verein so informiert, dass
Sitzungen der Führungskräfte öffentlich sind, dass Rundtischgespräche
organisiert werden, dass zu den Sitzungen Vertreter der interessierten Behörden,
Einrichtungen, Vereine und die Vertreter der Medien eingeladen werden.
Für die Gewährleistung der Öffentlichkeit der Arbeit, für das
Vermitteln von objektven, wahrhaftigen, zutreffenden Informationen über die
Tätigkeit des Vereines trägt der Vorsitzende Verantwortung.
ZWECK, AUFGABEN, GRUNDTÄTIGKEIT UND ZIELE DES VEREINS
Artikel 6
Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung der deutschen Sprache
und die Erhaltung von sprachlichen, kulturellen, ethnischen und
architektonischen Merkmalen der deutschsprachigen Bürger von Slowenien. Seine
Zwecke und Ziele setzt der Verein mit der Durchführung von folgenden Aktivitäten
um:
- mit der Ausbildung und Fortbildung seiner Mitglieder und ihrer
Nachkommen in der Form von Kursen, Seminaren und mit der Zusammenarbeit mit
Facheinrichtungen und einzelnen Fachleuten,
- mit Kulturveranstaltungen und geselligem Leben,
- mit Dokumentationstätigkeit,
- mit der Zusammenarbeit mit verwandten Vereinen im In- und
Ausland,
- mit der Organisation von Veranstaltungen, Gastauftritten von
Künstlern, Laiengruppen, Besuchen und Vorträgen von Fachleuten,
- mit der Organisation von Besuchen und Treffen von
Ausgewanderten in der alten Heimat,
- mit der Zusammenarbeit mit Staatsbehörden und Organisationen.
MITGLIEDSCHAFT, BEITRITT UND ERLÖSCHUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Artikel 7
Vereinsmitglied kann jeder Bürger von Slowenien werden, der im Verein unter denselben Bedingungen wirkt. Vereinsmitglied kann jeder werden, der diese Satzung akzeptiert und mit diesem Ziel eine Beitrittserklärung unterzeichnet und den Mitgliedsbeitrag entrichtet. Wenn eine minderjährige Person bis zum vollendeten 7. Lebensjahr beitritt, unterzeichnet die Beitrittserklärung ihr gesetzlicher Vertreter. Vom 7. Lebensjahr bis zum 15. Lebensjahr der minderjährigen Person muss der gesetzliche Vertreter vor dem Beitritt eine schriftliche Einverständniserklärung abgeben.
Eine minderjährige Person zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr
unterzeichnet die Erklärung selber und tritt dem Verein bei.
Besondere Rechte und Pflichten von Minderjährigen Personen sind:
- dass sie mit beratender Stimme mitstimmen,
- dass sie in die Organe des Vereins nicht wählen und nicht
gewählt werden können,
- dass sie sich nach den Beschlüssen der Vereinorgane und dem
Inhalt der Vereinrechte richten.
Artikel 8
Auch ein Bürger eines anderen Staates kann unter denselben
Bedingungen Vereinsmitglied werden. Der Verein hat auch Ehrenmitglieder und
unterstützende Mitglieder. Den Titel Ehrenmitglied kann ein für die Entwicklung
und erfolgreiche Arbeit des Vereins besonders verdienstvolles Mitglied bekommen.
Den Titel Ehrenmitglied kann der Verein auch einem Nichtmitglied erteilen.
Unterstützende Mitglieder sind natürliche Personen, die mit der Arbeit des
Vereins sympathisieren.
Die Rechte und Pflichten von Ehrenmitgliedern und
unterstützenden Mitgliedern sind:
- das Ansehen des Vereins zu wahren,
- kein aktives oder passives Wahlrecht zu Organen des Vereins zu
haben,
- keinen Mitgliedbeitrag zu entrichten.
Der Titel Ehrenmitglied wird von Führungsamtsträgern des
Vereines verliehen, unterzeichnet vom Vorsitzenden.
Artikel 9
Die Rechte der Vereinsmitglieder sind:
- das aktive und passive Wahlrecht zu Amtsträgern des Vereins
- an der Arbeit und der Entscheidungsfällung mit den Amtsträgern
teilzuhaben,
- die gemeinsamen Leistungen und Ergebnisse der Vereinstätigkeit
bei ihrer Arbeit zu nutzen,
- ihre persönlichen Interessen auf dem Gebiet der
Vereinstätigkeit einzubringen,
- über das Programm und die Geschäftsführung des Vereins und
seine Finanz- bzw. materielle Gebarung informiert zu sein,
- das Ansehen des Vereins zu wahren.
Artikel 10
Die Pflichten der Vereinsmitglieder sind:
- die Satzung und andere Akte und Beschlüsse und Anordnungen der
Amtsträger zu befolgen,
- aktiv mitzuarbeiten und durch ihr Wirken zur Umsetzung der
Ziele und Aufgaben des Vereins beizutragen,
- den Mitgliedsbeitrag in der von der Hauptversammlung
festgelegten Höhe regelmäßig zu entrichten,
- dem Verein die für die Durchführung von gemeinsam vereinbarten
Aufgaben notwendigen Informationen zu geben,
- ihre Erfahrungen und Kenntnisse jüngeren Vereinsmitgliedern zu
vermitteln,
- das Ansehen des Vereins zu wahren.
Artikel 11
Die Rechte und Pflichten der Amtsträger sind ehrenamtlich. Für ihre Arbeit in den Vereinsorganen erhalten die Vereinsmitglieder in der Regel keine Entlohnung. Nur für außerordentliche Leistungen und besondere, von einem Vereinsmitglied bei seiner Arbeit an den Tag gelegte Aufopferung kann der Vereinsvorsitzende einem solchen Mitglied eine besondere Belohnung zuerkennen.
Artikel 12
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:
- mit dem freiwilligen Austritt,
- mit der Löschung,
- mit dem Ausschluss aufgrund einer Entscheidung des
Vereinsvertreters,
- durch Tod.
Artikel 13
Ein Mitglied tritt freiwillig aus dem Verein aus, wenn es dem Vorstand eine schriftliche Austrittseklärung übermittelt und alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein begleicht.
Artikel 14
Ein Mitglied wird vom Vorsitzenden gelöscht, wenn er trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr nicht entrichtet.
Artikel 15
Ein Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es die
Rechte und Pflichten nach der Vereinssatzung verletzt und wenn es bewusst gegen
die Interessen des Vereines tätig wird.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorsitzende per Beschluss.
ART UND WEISE DER VERWALTUNG DES VEREINS
Artikel 16
Mitgliederversammlung
Amtsträger des Vereines - Vorsitzender
- Schriftführer
- Kassierer
Die Wahl der Amtsträger ist in der Regel geheim, soch kann die Mitgliederversammlung per Sonderbeschluss vor jeder Wahl bestimmen, dass die Wahl öffentlich ist. Jedes Mitglied kann wiederholt in Führungsämter gewählt werden, wenn es besondere Verdienste für die Entwicklung des Vereins hat.
Artikel 17
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins, das die Amtsträger wählt. Sie besteht aus allen Vereinsmitgliedern.
Artikel 18
Die Mitgliederversammlung kann ordentlich oder
außerordentlich sein. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden einmal jährlich einberufen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird nach Bedarf
einberufen. Sie kann einberufen werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative,
vom Schriftführer oder über das Begehren eines Drittels der Vereinsmitglieder.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung berät nur über die Angelegenheiten,
wegen denen sie einberufen worden ist.
Artikel 19
Der Vorsitzende ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens binnen 30 Tagen nach Erhalt der Forderung einzuberufen. Sonst wird die außerordentliche Mitgliederversammlung von einem Drittel der Vereinmitglieder einberufen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mit der vorgeschlagenen Tagesordnung mindestens 8 Tage vor dem Hauptversammlungstermin veröffentlich werden.
Artikel 20
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ihre Beschlüsse fasst sie mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wenn über eine Änderung oder die Auflassung des Vereins zu entscheiden ist, müssen zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafur stimmen, außerdem müssen zwei drittel aller Mitglieder anwesend sein. Wenn über die Entlastung für die Amtsträger entschieden wird, können die Betroffenen darüber nicht abstimmen.
Artikel 21
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn beim vorgesehenen Beginn wenigstens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ist beim vorgesehenen Beginn die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird der Beginn um 30 Minuten verlegt. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Hauptversammlung beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung auch dann nicht beschlussfähig, wird sie erneut einberufen.
Artikel 22
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden eröffnet und bis zur Wahl eines Arbeitspräsidiums geleitet. Außerdem sind von der Mitlgiederversammlung noch ein Protokollführer und zwei Urkundspersonen zu wählen.
Artikel 23
Die Mitgliderversammlung:
- beschließt die Tagesordnung,
- beschließt das Arbeitsprogramm des Vereins,
- beschließt und ändert die Satzung und andere allgemeine Akte
des Vereins,
- berät über die Arbeit der Amtsträger des Vereins,
- führt die unmittelbare Wahl und die Entlastung der Amtsträger
durch,
- entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- beschließt die Auflösung des Vereins,
- beschließt den Finanzplan und des Jahresabschluss,
- entscheidet endgültig gegen Beschlüsse der Amtsträger des
Vereines,
- verleiht den Titel Ehrenmitglied,
- entscheidet über die Zusammenlegung mit anderen Vereinen oder
die Angliederung an einen anderen Verein,
- entscheidet über die Mitgliedschaft in einem Vereinsverband
gemäß Art. 18 des Gesetzes über Vereine.
Artikel 24
Vorsitzender des Vereines
der Vorsitzende des Vereines ist Vollzugsorgan der
Mitgliederversammlung für die Durchführung von Organisationsarbeiten,
fachtechnischen und administrativen Arbeiten und zur Leitung der Arbeit des
Vereins zwischen zwei Mitgliederversammlungen gemäß dem in der Versammlung
beschlossenen Programm und Beschlüssen. Der Vorsitzende ist für seine Arbeit der
Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Amtszeit des Vorsitzenden und der
anderen Amtsträger beträgt vier Jahre, jeder kann mehrmals nacheinander gewählt
werden.
Artikel 25
Aufgaben des Vereinsvorsitzenden sind:
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen,
- die Mitgliederversammlung einzuberufen und den
Rechenschaftsbericht aufzusetzen,
- Entwürfe der Vereinsakten auszuarbeiten,
- für die Umsetzung des Programms Sorge zu tragen,
- den Vorschlag des Finanzplans und Jahresabschlusses
vorzubereiten,
- für die Finanzgebarung des Vereins Sorge zu tragen,
- das Vermögen des Vereins zu verwalten,
- andere auf Akte des Vereins zurückgehende Aufgaben umzusetzen,
- die Arbeit der Amtsträger zu verfolgen und die Finanzgebarung
zu beaufsichtigen,
- mindestens einmal jährlich der Mitgliederversammlung über die
Arbeit des Vereins schriftlich Bericht zu erstatten.
Artikel 26
Ein Disziplinärverfahren wird vom Vereinsvorsitzenden aufgrund der schriftlichen Forderung von Vereinmitgliedern oder Amtsträgern eingeleitet. Der Vorsitzende führt das Verfahren durch und beschließt Disziplinärmaßnahmen nach Maßgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungern und der Strafverfahrensordnung.
Artikel 27
Die vom Vorsitzenden behandelten Verstöße:
- Verstöße gegen Satzungsbestimmungen,
- unverantwortliche und ungewissenhafte Wahrnehmung von
übernommenen Pflichten und Ämtern im Verein,
- Nichtumsetzung von Beschlüssen von Vereinsorganen,
- Handlungen, die in irgendeiner Weise für das Ansehen des
Vereins abträglich sind.
Artikel 28
Die nach dem durchgeführten Verfahren gemäß der
arbeitsrechtlichen Bestimmungen vom Vorsitzenden zu verhängenden
Disziplinärmaßnahmen sind:
- Mahnung,
- öffentliche Mahnung,
- Ausschluss.
Artikel 29
Gegen eine vom Vorsitzenden verhängte Maßnahme hat der Betroffene das Recht auf Beschwerde an die Mitgliedersammlung als Organ zweiter Instanz, binnen einer Frist von 15 Tagen.
Artikel 30
Der Vorsitzende vertritt und repräsentiert den Verein vor
Staats- und anderen Stellen und Einrichtungen im In- und Ausland. Der
Vorsitzende ist zugleich auch der Vertreter des Vereins.
Der Vorsitzende ist für die Tätigkeit des Vereins nach Maßgabe
der Satzung und der Rechtsordnung der Republik Slowenien verantwortlich.
Für seine Arbeit ist er der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Artikel 31
Schriftführer des Vereins. Für fachlich-technische und
administrative Arbeiten und für die Koordination zwischen den Amtsträgern des
Vereins trägt der von der Hauptversammlung für eine vierjährige Amtszeit
gewählte Schriftführer des Vereins Sorge. Für seine Arbeit ist er der
Mitgliederversammlung verantwortlich.
FINANZGEBARUNG DES VEREINS
Artikel 32
Quellen der Einnahmen sind:
- Mitgliedsbeiträge,
- aus materiellen Rechten und Tätigkeiten des Vereins,
- Spenden, Legate,
- öffentliche Mittel,
- Geberbeiträge,
- Sponsorenbeiträge,
- sonstige Quellen.
Artikel 33
Wenn es bei der Tätigkeit des Vereins zu einem Überschuss von Einnahmen über die Ausgaben kommt, ist die Differenzsumme für die Durchführung von Tätigkeiten zu verwenden, um deren Willen der Verein gegründet worden ist. Jede Verteilung von Vereinsvermögen unter die Mitglieder ist null und nichtig.
Artikel 34
Der Verein verwendet Finanzmittel nach Maßgabe des Programms und der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Finanzpläne. In der ordentlichen Mitgliederversammlung beraten und beschließen die Mitglieder den Jahresabschluss jährlich.
Artikel 35
Finanzurkunden werden vom Obmann und vom Schriftführer
unterzeichnet. Die Finanzgebarung muss den Regeln des Rechnungsführungsstandards
für Vereine den Vorschriften für die Rechnungsführung entsprechen.
Der Kassenwart führt die Finanzgebarung nach Maßgabe der
Finanzgebarungsordnung, mit der der Verein den Modus der Führung und Ausweisung
von Unterlagen über die Finanzgebarung des Vereins festlegt, muss den
Rechnungsführungsstandards entsprechen.
Der Verein hat ein eigenes Bankkonto.
Der Jahresbericht über die Gebarung muss der Verein bis zum
letzten Februar des laufenden Jahres der für die Bearbeitung und
Veröffentlichung von Daten ermächtigten Einrichtung vorlegen.
Die ermächtigte Einrichtung behandelt die Daten gemäß den
Vorschriften über die Rechnungsführung.
Der Bericht über die Finanzgebarung muss den tatsächlichen Stand
des Vermögens und der Gebarung des Vereins wiedergeben und muss gemäß den
Vorschriften des Rechnungsführungsstandards aufgestellt sein. Die Kontrolle der
Gesetzmäßigkeit, Widmungstreue und Effektivität der Verwendung von öffentlichen
Mitteln, welche der Verein für seine Grundtätigkeit erhält, hat der Rechnungshof.
Artikel 36
Die Arbeit des Vereins ist öffentlich. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Einsicht in die Finanzunterlagen und die Gebarung des Vereins. Als Hilfe bei der Erledigung der Aufgaben kann der Verein gemäß der für den Bereich des Arbeitsrechtes geltenden Gesetzgebung für die ständige oder zeitweise Arbeit aufgrund eines Vorschlages des Vorsitzenden durch Beschluss der Mitgliederversammlung einen oder mehrere Mitarbeiter verpflichten.
Artikel 37
Der Verein hat bewegliches und unbewegliches Vermögen, das als Eigentum des Vereins in das Inventarbuch eingetragen ist. Liegenschaften müssen außerdem im Grundbuch beim zuständigen Bezirksgericht eingetragen werden. Bewegliches Vermögen kann nur auf Grund eines Beschlusses des Vorsitzenden erworben oder veräußert werden. Liegenschaften können nur auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erworben oder veräußert werden. Der Verein verwaltet das Eigentum, über das er verfügt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
Artikel 38
Der Verein kann auch Geber und Sponsoren haben.
Sponsoren können natürliche oder rechtliche Personen sein,
welche den Verein finanziell, materiell oder sonstwie unterstützen. Sponsoren
können an Mitgliederversammlungen teilnehmen, sie haben das Recht, das Wort zu
ergreifen, allerdings haben sie kein Stimmrecht.
AUFLÖSUNG DES VEREINES
Artikel 39
Der Verein kann aufgelöst werden:
- nach Entscheidung der Mitglieder mit einem Beschluss der
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Vereinsmitglieder,
- durch Anschluss an einen anderen Verein,
- kraft Gesetz.
Artikel 40
Nach Entscheidung der Mitglieder wird der Verein mit einem
Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.
Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vermögen des Vereins
auf einen neugegründeten Verein mit denselben Zielen, wie die "Brücken" sie
haben, bzw. auf den Verein der Gottscheer Altsiedler, Koèevske Poljane über.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins muss den der
Tätigkeit nach verwandten, aufgrund dieses Gesetzes gegründeten Verein benennen,
auf den nach der Begleichung aller Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen
übertragen wird. Sollte es keinen solchen Verein geben, übergeht das Vermögen
auf die Lokalgemeinschaft.
Über den Beschluss des höchsten Vereinsorgans über die Auflösung
des Vereins muss der Vertreter des Vereines binnen dreißig Tagen die
Verwaltungsbehörde, bei der der Verein eingetragen ist, schriftlich informieren.
Diesem Beschluss ist ein Bericht über die Verfügung über die Mittel des Vereins
beizulegen, aus dem der Umfang der Mittel, der Modus der Begleichung der
Vereinsverpflichtungen, die Höhe der öffentlichen Mittel und ihr Rückfluss in
den Staatshaushalt und die Übertragung des Vereinsvermögens auf einen anderen
Verein bzw. die lokale Gemeinschaft ersichtlich sein müssen.
Haushaltsmittel fließen in den Haushalt zurück.
Artikel 41
Die zuständige Behörde verlautbart den Beschluss über die
Auflösung des Vereins auf dem Verlautbarungsbrett. In dieser Verlautbarung muss
auch angegeben sein, dass Gläubiger die zuständige Behörde binnen dreißig Tagen
ab der Verlautbarung über ihre Forderungen gegenüber dem Verein informieren
können, sonst wird die Behörde den Beschluss über die Löschung des Vereins aus
dem Vereinsregister erlassen.
Im Falle, dass Gläubiger die zuständige Behörde über ihre
Forderungen informieren, setzt die Behörde des Verfahren aus und verpflichtet
per Beschluss die Gläubiger, binnen dreißig Tagen vor dem zuständigen Gericht
die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 31. dieses Gesetzes zu beantragen
und der Behörde darüber eine Bestätigung vorzulegen.
Artikel 42
Kraft Gesetz erlischt der Verein, wenn er tatsächlich seine Aktivität einstellt oder wenn seine Tätigkeit auf eine widerrechtliche Untergrabung der Verfassungsordnung, auf die Durchführung von Straftaten ausgerichtet ist oder wenn er zu nationaler, rassischer, religiöser oder sonstiger Nichtgleichberechtigung anhält oder nationalen, rassischen, religiösen oder sonstigen Hass oder Intoleranz schürt bzw. zu Gewalt und Krieg anspornt.
Artikel 43
Wenn sich der Verein nicht nach Artikel 40 der Satzung
handelt und im Falle der Auflösung des Vereins nach Artikel 41 der Satzung,
entscheidet über die Übertragung des Vermögens gemäß den Vorschriften über die
Liquidierung von Rechtspersonen nach privatem Recht das zuständige Gericht. Wenn
die zuständige Behörde über Daten über das Vereinsvermögen verfügt und das
Verfahren nicht von Gläubigern beantragt wird, wird die Einleitung des
Verfahrens beim Gericht von der zuständigen Behörde beantragt.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 44
Diese Satzung ist in der Gründungsmitgliederversammlung am 30. 10. 2000 beschlossen worden. Sie tritt in Kraft nach der Bestätigung durch die Verwaltungseinheit Maribor.
Artikel 45
Im Ausnahmezustand und im Krieg ist der Verein gemäß den Weisungen des Vorsitzenden und gemäß der geltenden Gesetzgebung für diesen Bereich tätig.
Artikel 46
Für Erläuterungen ist der Vereinsvorsitzende zuständig.
Vorsitzende:
Veronika Haring
Obnovljeno zadnjiè 11. septembra 2008..